Verjährungsfrist einer Betriebskostenabrechnung mit Nachforderung des Vermieters
Infothek | Urteil
Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit den Fragen befasst, wann die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des Vermieters beginnt und ob
sich der Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung für bestimmte Positionen eine Nachberechnung vorbehalten kann.
Die Beklagte war bis Ende Februar 2007 Mieterin einer Wohnung der Klägerin in Berlin und erbrachte neben der Miete Vorauszahlungen auf die Nebenkosten. Über diese rechnete die
Klägerin unter anderem für die Jahre 2002 bis 2006 ab, wobei sie sich eine Nachberechnung im Hinblick auf eine zu erwartende rückwirkende Neufestsetzung der Grundsteuer vorbehielt.
Das zuständige Finanzamt setzte die Grundsteuer mit Bescheid vom 3. Dezember 2007 rückwirkend für die Jahre ab 2002 fest. Die unter dem 30. Januar 2008 vorgenommene Nachberechnung
der Grundsteuer für die Jahre 2002 bis 2006 führte zu einer Nachforderung der Klägerin in Höhe von 1.095,55 €. Der Mahnbescheid über diese Forderung wurde der Beklagten am 27. August 2010
zugestellt. Die Beklagte berief sich auf Verjährung.
Das Amtsgericht hat der Zahlungsklage der Klägerin stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Der unter
anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat entschieden, dass die Verjährungsfrist für eine Betriebskostennachforderung des
Vermieters nicht bereits mit der Erteilung der Abrechnung in Gang gesetzt wird, in der sich
der Vermieter die Nachberechnung vorbehalten hat, sondern erst dann, wenn der Vermieter
auch Kenntnis von den die Nachforderung begründenden Umständen erlangt hat (vgl. § 199
Abs. 1 Nr. 2 BGB*). Entgegen der Auffassung der Revision hindert § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB** den Vermieter
nicht daran, sich bei der Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Positionen, die er ohne
sein Verschulden nur vorläufig abrechnen kann, eine Nachberechnung vorzubehalten. Die
Regelung sieht zwar nach einer bestimmten Frist den Ausschluss von Nachforderungen vor
und soll dadurch den Vermieter zu einer fristgerechten Abrechnung anhalten, enthält aber
ausdrücklich eine Ausnahme für den Fall, dass der Vermieter ohne sein Verschulden nicht
rechtzeitig abrechnen kann.
Da im vorliegenden Fall das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die
Klägerin erst durch den Bescheid des Finanzamts vom 3. Dezember 2007 von den
anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat und ihre Forderung daher nicht
verjährt ist, war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Quelle: Pressemitteilung Urteil BGH vom 12.12.2012 - VIII ZR 264/12 | (*) siehe Download Artikel